Rechtsvorschriften / Rad
Die Radsaison beginnt: Wer darf eigentlich was?
Diese und weitere Frage rund ums Thema Radfahren wurden in der am 5. März stattfindenden Rennragschule von PI Rudolf Exner in der Hauptschule Velden beantwortet
„Dürfen die das denn?“ Eine Frage, die viele Autofahrer immer dann bewegt, sobald sie mehreren Radler neben einander fahrend auf der Straße erblicken. Besonders unangenehm, wenn die Straße ohnehin eng oder unübersichtlich ist, und an ein Überholen gar nicht zu denken ist.
Rudolf Exner von der Polizeiwache Rosegg ist selbst begeisterter Rennradfahrer und Mitglied des SAW. Er kennt aus eigener Erfahrung beide Sichtweisen und brachte in seinem Vortrag betreffend des richtigen Verhaltens im Straßenverkehr einiges an Klarheit in diese – nicht für jeden ganz einfach nachvollziehbare – Materie.
„Jeder Radfahrer, und natürlich jeder Lenker eines KFZ, hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass manche Regelungen nicht oder nur unzureichend bekannt sind und mir liegt in erster Linie daran, ein Klima des gegenseitigen Verständnisses bei allen Verkehrsteilnehmern zu erzeugen.“ so Exner.
Einige wichtige Punkte des Vortrages haben wir für unsere Leser zusammengefasst:
Verhalten des Radfahrers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lt.StVO:
Das Verhalten der Radfahrer wird im § 68 geregelt, und besagt in Auszügen Folgendes:
(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage (Radweg) ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren derselben in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist.
Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.
Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
(3) Unter anderem ist es verboten, auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen zu entfernen, oder sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen.
Wenn es zu Zwischenfällen kommt, stellt sich auch oft die Frage, was genau ein Rennrad ist?
Definition Rennrad:
1. Das Eigengewicht des Rades darf höchstens 12 kg betragen.
2. Es muss mit einem Rennlenker (gekrümmt) ausgestattet sein;
3. Der äußerer Felgendurchmesser soll mindestens 630 mm und
4. die äußere Felgenbreite höchstens 23 mm betragen.
5. Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung (Lichtanlage, Rückstrahler, etc…) in Verkehr gebracht werden und bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Und wann darf man nun nebeneinader auf der Straße fahren?
„Dafür müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein“ so Exner. Das sind:
„Alle Fahrer müssen mit einem Rennrad (siehe Definition) unterwegs sein, alle müssen Trainingskleidung tragen und sie müssen sich auf einer Trainingsfahrt befinden. Es beispielsweise nicht erlaubt, sich während der Fahrt zu unterhalten und langsam (z.B. mit 15 km/h) nebeneinader herzugondeln.
Erst wenn all diese Merkmale erfüllt sind, kann man von einer Trainingsfahrt sprechen. Und genau dann haben Rennradfahrer bestimmte Rechte, wie das Fahren nebeneinander auf der Straße.“
„Was auch oft unterschätzt wird, ist die Geschwindigkeit, mit der Rennradfahrer unterwegs sind. „Das hat schon zu brenzligen Situationen geführt, wie auch letztes Jahr in Rosegg, als ein Überholmanöver fast tragisch endete. Eine Autofahrerin mit Wohnwagengespann hatte die Geschwindigkeit der Rennräder falsch eingeschätzt und konnte nicht mehr rechtzeitig in den eigenen Fahrstreifen zurückwechseln. Einer der Radfahrer sah sein Heil nur mehr in der Flucht nach vorn und lenkte einen Abhang hinab, der ihm Gott sei Dank nur zahlreiche blaue Flecken bescherte.“ weiß Exner zu berichten.
Was man bei all dem bedenken sollte, ist auch die Tatsache, dass im Falle eines Unfalls ein Radfahrer, der sich nicht korrekt verhalten hatte, eine Teilschuld tragen muss. Selbst wenn sein Verschulden gering war, und er den größeren Schaden hatte. Das können dann oftmals hohe Kosten sein, und wenn man keine entsprechende Absicherung hat, kann das sehr teuer werden. Dann muss man nicht bloß einen Teil seines eigenen Schadens, sondern auch noch den Kratzer am Auto des „Unfallgegners“ bezahlen.


