Ausrüstung

REGLEMENT

Allgemeines

Organisatorisches
- Termin: 13. - 14. Juni 2015
- Ort: Velden am Wörthersee / Kärnten, Österreich
- Veranstalter: Sport am Wörthersee, Karawankenplatz 2, 9020 Velden,
- Mitveranstalter bei KM Olympischedistanz: Kärnrtner Triathlonverband
- Mitveranschtalter bei Alpe Adria Triathlon Cup, Ing.Hannes Bürger

Wettkampfleitung
- Organisation: Werner Uran Franz Kohlmaier,Rudi Sima
- Rennleitung: Werner Uran mit Teilbereichsverantwortlichen
- Chief Technical Official (ChTO) bzw. Technical Delegate (TD): Funktionär des KTRV

Wettkampfordnung
Der Veranstaltung liegt die Sportordnung (Verbandsordnung des ÖTRV) mit der jeweils gültigen Version des Wettkampf- und Veranstalterreglements zugrunde. Die entsprechenden Reglements können auf der Website des ÖTRV (www.triathlon-austria.at) und beim Veranstalter am Wettkampftag im Wettkampfbüro eingesehen werden. Für die reinen Schwimm- bzw. Laufbewerbe gilt das Regelwerk des jeweiligen Fachverbandes.
Straßenverkehrsordnung
Die Wettbewerbsteilnehmer haben den Weisungen der Straßenaufsichtsorgane (Polizei, Kampfrichter und Ordner) Folge zu leisten und sich an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) zu halten. Die Benützung des rechten Fahrstreifens bzw. Fahrbahnrandes ist vorgeschrieben.

Doping
Die Anti-Doping Reglements der ITU, des ÖTRV sowie der World Anti Doping Association (WADA) und der nationalen Antidopingagentur (NADA) und die Anti-Doping Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) finden vollinhaltlich Anwendung. AthletInnen, die an den Bewerben teilnehmen, sind verpflichtet, sich mit dem Regelwerk sowie den Verfahren bezüglich Kontrollen, Strafen und Einsprüchen vertraut zu machen. Die Umsetzung der Anti-Doping Bestimmungen der ITU, der NADA und des Bundes-Sportfördergesetzes (BSFG) werden vollinhaltlich angewandt. Die entsprechenden Reglements können auf der Website des ÖTRV (www.triathlon-austria.at) und auf der Website der NADA (www.nada.at) eingesehen werden.

Anmeldewesen

Teilnahmeberechtigung
Für alle Triathlons ist die Teilnahme nur mit gültiger Jahreslizenz des nationalen Triathlonverbandes oder mit einer Tageslizenz möglich. Für die Staffelbewerbe bzw. für die reinen Schwimm- und Laufbewerbe ist keine ÖTRV-Lizenz notwendig. Die angegeben Altersklassenjahrgänge müssen eingehalten werden.
Athleten, die einmal des Dopings überführt wurden, können auch nach Ablauf ihrer Sperre vom Veranstalter nicht zum Start zugelassen werden. Der Veranstalter hat außerdem jederzeit das Recht, aus für ihn wichtigen Gründen, Athleten in Absprache mit dem Wettkampfgericht zu disqualifizieren. Teilnehmer, die wegen offensichtlichen Betrugs disqualifiziert werden, können für die Folgejahre ein Startverbot auferlegt bekommen.

Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt durch die Online-Anmeldung über das Anmeldeportal des Veranstalters. Bei einer Online-Anmeldung ist die Haftungsfreistellung zu akzeptieren. Mit dem Akzeptieren der Wettbewerbsbedingungen im Zuge der Online-Anmeldung wird das Regelwerk der Veranstaltung (Ausschreibung, Reglement und Teilnahmebedingungen) vollinhaltlich in ihrer letztgültigen Version akzeptiert.
Das Anrecht auf einen Startplatz wird erst nach erfolgter Zahlung gültig, sofern noch Startplatzkapazitäten vorhanden sind. Die Teilnehmerliste kann über das Anmeldeportal des Veranstalters eingesehen werden. Die Teilnahme ist ein höchstpersönliches Recht und jeder Teilnehmer muss die Startunterlagen persönlich abholen. Für die Startnummernabholung sind ein persönlicher Ausweis und die gültige Jahreslizenz, wenn vorhanden, mitzunehmen. Ein Startplatztausch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich vor, aus für ihn wichtigen Gründen Anmeldungen zurückzuweisen bzw. ein Startverbot zu erlassen.

Tagesliezenz:
Eine Tageslizenz kann für 6,00 Euro mit der Anmeldung erworben werden (ab Altersklasse U23). Bei Nachreichung einer Lizenz wird die Lizenzgebühr nicht zurück erstattet.
Abmeldungen, Ummeldungen und Teilrückerstattungen des Startgeldes
Bei schriftlicher Abmeldung (ohne Angabe des Grundes) bis zum 07. Juni 2015 kann das Startgeld abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro zurück überwiesen werden.
Nach dieser Frist kann keine Teilrückerstattung des Startgeldes unabhängig der Begründung mehr erfolgen. Der Veranstalter behält sich vor, in diesen Fällen den Startplatz auf das darauffolgende Veranstaltungsjahr zu übertragen. Die Inanspruchnahme dieses Startplatzes muss bis zum 31. Dezember des Veranstaltungsjahres erfolgen. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro einbehalten.
Ummeldungen (gleicher Teilnehmer auf einen anderen Bewerb oder auf eine andere Wertung) sind nur mit der Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro möglich. Übertragungen (andere Person auf den gleichen Bewerb bzw. die gleiche Wertung) sind nur mit der Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro möglich. Ein Differenzbetrag (Rückerstattung oder Aufzahlung) kann nur vor Ort im Wettkampfbüro ausgeglichen werden.
Über die Versicherung des Anmeldesystems kann eine Stornoversicherung abgeschlossen werden.
Ummeldungen und Übertragungen vor Ort im Wettkampfbüro
Alle Ummeldungen oder Übertragungen vor Ort im Wettkampfbüro sind nur mit Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro möglich.

Haftungsfreistellung und Haftungsbegrenzung
Der Veranstalter ist in Fällen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen berechtigt, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadensersatzpflicht des Veranstalters gegenüber den TeilnehmerInnen. Eingenommene Startgelder werden nicht zurück erstattet.
Der Veranstalter sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Der Veranstalter
G.1.1 Gefährliches Verhalten
Wettkampfteilnehmer müssen die Straßenverkehrsordnung einhalten, so nicht anders durch
Offizielle verlautbart. Athleten, die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, können
disqualifiziert und vom Wettkampf ausgeschlossen werden.

G.2.2 Windschattenrennen
Bei so genannten „Windschattenrennen“ ist das Windschattenfahren nur zwischen
gleichgeschlechtlichen Wettkampfteilnehmern erlaubt. Von Veranstalterseite muss durch
entsprechend zeitlich getrennte Starts des männlichen und weiblichen Teilnehmerfeldes
sichergestellt werden, dass ein Zusammentreffen zwischen männlichen und weiblichen
Wettkampfteilnehmern auf der Radstrecke vermieden wird und dadurch ein verbotenes
Windschattenfahren auch nicht ermöglicht wird. Bei Windschattenrennen ist allerdings das
Windschattenfahren hinter Radfahrern, die nicht am Wettkampf teilnehmen sowie hinter
motorisierten Fahrzeugen verboten.

G.3 Ausrüstung
G.3.1 Fahrräder
Fahrräder dürfen nur durch menschliche Muskelkraft vorwärts bewegt werden und müssen folgende
Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale aufweisen:
a) Für Windschattenrennen dürfen nur traditionelle Rahmen verwendet werden, das heißt,
Dreiecksrahmen aus 3 geraden oder schrägen Rohren, die rund, oval, abgeflacht,
tropfenförmig oder ähnlich im Querschnitt sein können.
b) Das Fahrrad darf nicht mehr als 2 m lang und in Windschattenrennen maximal 50 cm,
ansonsten maximal 75 cm breit sein.
c) Der Rahmen muss vom Boden bis zur Mitte der Kettenblattachse (Tretlagerachse)
mindestens 24 cm frei geben.
d) Die Sattelspitze darf sich nicht mehr als 5 cm vor und 15 cm hinter dem Mittelpunkt des
Tretlagers befinden, und der Athlet darf keine Möglichkeit haben, die Sattelposition während
des Rennens über diese Grenzen hinaus zu verändern.
e) In Windschattenrennen müssen beide Laufräder von Speichenkonstruktion (die Laufräder
müssen mindestens 16 Speichen aufweisen, die Speichen können flach, rund oder oval sein
und sie dürfen nicht breiter als 10 mm sein) sein. Es dürfen somit auch keine speichenarme
Räder, (so genannte Tri- und/oder Fourspokes) verwendet werden. Beide Laufräder müssen
gleich groß sein und im Durchmesser zwischen 55 und 70 cm (inklusive des Reifens).
f) Bei Wettkämpfen mit Windschattenverbot sind auch speichenarme Räder (Tri- und
Fourspoke) verwendbar. Beim Hinterrad sind zudem auch Scheibenräder oder Abdeckungen
erlaubt.
g) Bei Windschattenrennen sind mit dem Rahmen fest verbundene Vorrichtungen, die einzig
den Zweck haben, den Luftwiderstand zu verringern, verboten. Darüber hinaus sind
großflächige Trinkbehälter, die das Rahmendreieck großflächig schließen, nicht erlaubt.
h) Kein Laufrad darf mit einem Mechanismus versehen sein, der es beschleunigen kann.
i) Jedes Laufrad muss mit einer funktionstüchtigen Bremse ausgestattet sein.
Sportordnung 2014 Seite 25 von 60
Jeder Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Fahrrad den allgemeinen
Sicherheitsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie den Bestimmungen der vorliegenden
Sportordnung entspricht.

G.3.2 Radlenker
In Windschattenrennen muss der Lenker folgende Charakteristik aufweisen:
a) es ist nur der klassische Rennradlenker (wie bei Radrennen) erlaubt;
b) die Enden von Bremsgriffen dürfen nicht nach vorne ragen;
c) Auflieger (Triathlonaufsätze) sind erlaubt, wenn sie nicht mehr als 15 cm über die
Vorderrad-Achse und nicht über die vorderste Linie der Bremsgriffe hinausragen. Die nach
vorne ragenden Aufliegerenden müssen mit einem stabilen Bauteil überbrückt sein.
d) Ganghebel dürfen nicht am Ende von Aufliegern montiert werden. Ausgenommen Grip-
Shifts;
e) Ellbogen-Auflagen sind erlaubt;
f) alle Rohrenden müssen geschlossen sein (Abschlusskappen);
g) Auflieger müssen parallel zum Boden montiert werden.
Bei Rennen mit Windschattenverbot dürfen auch andere handelsübliche Radlenker und
Aufsätze (Triathlonaufsätze) verwendet werden. Rohrenden müssen geschlossen sein
(Abschlusskappen).

G.3.3 Radhelm
Radhelme sind verpflichtend. Es dürfen nur zertifizierte Radhelme verwendet werden. Radhelme,
die offensichtliche Beschädigungen aufweisen (z. Bsp. Risse) sind verboten. Ebenso verboten sind
Helme, die ausschließlich aus Styropor bestehen, also keine harte Außenschale haben, sowie auch Radhelme,
die nur aus einer Hartschale ohne Innenpolsterung oder sonstiger Stoßdämpfervorrichtung bestehen.
Der Kinnriemen eines Helmes muss so eingestellt sein, dass der Helm bei geschlossenem Kinnriemen
gut „sitzt“, das heißt, dass er nicht zu locker, aber auch nicht zu fest ist. Veränderungen an Helmen sind
verboten (z. B. Gummieinsätze beim Kinnriemen etc.).Der Helm hat vor dem Radbewerb mit geöffneten
Verschluss am Wechselplatz zu sein.Wettkampfteilnehmer haben ihren Helm während des Wettkampfes
solange sie im Besitz des Rades sind, also vom Zeitpunkt, wenn das Rad vom Radständer genommen wird
bis zum Zeitpunkt, wenn das Rad am Ende der Radstrecke wieder am Wechselplatz abgestellt ist, am Kopf
zu tragen, wobei der Kinnriemen stets geschlossen sein muss.

G.3.4 Verbotene Ausrüstung
Die Verwendung von Glasbehältern, Kopfhörern, Mobilfunkgeräten sowie Video-/ Audio-
Aufzeichnungs- und Abspielgeräten ist nicht erlaubt.

G.4 Verbotene Hilfeleistung
Die Annahme von Verpflegung außerhalb der offiziellen Labestationen sowie die Begleitung
(Betreuung) durch Außenstehende (zu Fuß oder mit Fahrzeugen) ist verboten. Der Athlet hat auch
allfällige Betreuer auf dieses Verbot hinzuweisen und ist für alle Verstöße, die seiner Person
zugerechnet werden können, verantwortlich. Allfällige Reparaturen am Fahrrad dürfen nur von den
Wettkampfteilnehmer mit selbst mitgeführten Utensilien (Werkzeug, Ersatzschlauch udgl.)
durchgeführt werden. Ein eventuell vorhandenes Laufraddepot bei Mittel- und Langdistanzbewerben
gilt nicht als verbotene Hilfeleistung, wenn dieses allen Wettkampfteilnehmern in gleichem Ausmaß
zur Verfügung steht und das Laufrad vom Athleten, ohne fremde Hilfe, gewechselt wird.